Die Dilemma-Methode › Fälle › Bestand oder Neuordnung
Kapitel 16 · Übergangs-Spannung
Bestehende bAV-Verträge bei einer Neuordnung: übernehmen oder neu ordnen?
Altverträge lassen sich bei einer bAV-Neuordnung meist nicht einfach auf das neue Modell überführen. Unverfallbare Anwartschaften sind geschützt, und verschlechternde Eingriffe in ihre Höhe misst das Bundesarbeitsgericht an der Drei-Stufen-Theorie: Erdientes nur aus zwingenden Gründen, erdiente Dynamik aus triftigen, künftige Zuwächse aus sachlich-proportionalen. Der tragfähige Weg: den Bestand sichern und dokumentieren, die neue Versorgungsordnung für künftige Eintritte einführen. Zwei Systeme laufen dann oft über Jahrzehnte nebeneinander.
„Können wir nicht einfach alle auf das neue Modell überführen? Dann haben wir endlich ein System statt sieben.“
Der Satz klingt vernünftig. Sieben Versicherer, drei Zusagearten, über Jahrzehnte gewachsen: Niemand hat mehr den vollständigen Überblick, und eine einheitliche Versorgungsordnung verspricht, dass das endlich aufhört. In der Dilemma-Methode heißt dieser Fall „Der Bestandsberg“ und landet im Korb Übergangs-Spannung. Verwaltungslogik und Rechtslogik ziehen in verschiedene Richtungen, aber nicht für immer.
Versorgungsordnung ablösen: Was das Recht am Bestand schützt
Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften werden nach drei Jahren Zusagedauer unverfallbar, sofern die Beschäftigten beim Ausscheiden mindestens 21 Jahre alt sind (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind es sofort (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Greift eine neue Versorgungsordnung verschlechternd in die Höhe von Anwartschaften ein, prüft das BAG seit 1985 (3 AZR 72/83) in drei Stufen:
| Erdienter Teilbetrag | Der bis zur Änderung erdiente Betrag, berechnet wie bei vorzeitigem Ausscheiden. Eingriff nur in seltenen Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen. nach § 2 BetrAVG berechnet |
|---|---|
| Erdiente Dynamik | Zuwächse aus dienstzeitunabhängigen Faktoren, etwa beim Endgehaltsbezug. Eingriff nur aus triftigen Gründen. |
| Künftige Zuwächse | Noch nicht erdiente, von künftiger Dienstzeit abhängige Steigerungen. Eingriff aus sachlich-proportionalen Gründen. |
Das gilt auch, wenn eine neue Betriebsvereinbarung die alte ablöst: Die ablösende Vereinbarung wird selbst an diesem Schema gemessen (BAG 19. März 2019 – 3 AZR 201/17). Welches Instrument überhaupt ablösen kann, hängt von der Zusageart ab. Eine Betriebsvereinbarung kann durch eine neue abgelöst werden. Eine vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, etwa eine Gesamtzusage, ist nach der Rechtsprechung im Regelfall offen für eine Ablösung durch Betriebsvereinbarung (BAG 11. Dezember 2018 – 3 AZR 380/17). Eine echte Einzelzusage kennt diese Offenheit nicht; dort bleiben in der Regel nur Änderungsvertrag oder Änderungskündigung. Ablösungsoffenheit öffnet den Weg. Sie ersetzt nicht die Rechtfertigung des Eingriffs.
bAV vereinheitlichen: Ist das ein Grund?
Das BAG erkennt das Interesse, mehrere Versorgungsordnungen zu vereinheitlichen, als möglichen sachlich-proportionalen Grund an, also für die dritte Stufe (BAG 19. März 2019 – 3 AZR 201/17). Es rechtfertigt aber keine Verringerung der Versorgungslasten (ebenda, unter Verweis auf BAG 24. Januar 2006 – 3 AZR 483/04). Wer unter dem Etikett Vereinheitlichung spart, kann sich auf dieses Interesse nicht stützen. Wie wenig selbstverständlich das ist, zeigt ein Konzernfall: 70 Versorgungspläne sollten in einem System aufgehen; ob das Vereinheitlichungsinteresse den Eingriff trägt, sollte das Landesarbeitsgericht erneut prüfen (BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10).
Die Endzustands-Probe
Verschwindet diese Spannung irgendwann von selbst?
Ja, nur langsam. Die Altzusagen laufen aus, wenn die letzte Anwartschaft abgewickelt ist, und das kann Jahrzehnte dauern. Neue Eintritte vergrößern den alten Bestand nicht mehr, wenn die neue Ordnung für sie gilt. Die Aufgabe ist deshalb eine Reihenfolge, keine Dosierung: den Bestand sichern und dokumentieren, die Neuordnung nach vorn wirken lassen.
Bis dahin hat der Weg einen Preis: Einmalkosten für die Aufarbeitung, Zustimmungen überall dort, wo keine Ablösungsoffenheit besteht, und zwei Systeme, die lange parallel verwaltet werden. Wer abwartet, zahlt anders. Ohne Bestandsaufnahme entsteht jede neue Zusage wieder ad hoc und wird zur achten Variante. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei den Verteilungsgrundsätzen der neuen Ordnung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG); über das Ob zusätzlicher Arbeitgeberleistungen und ihren finanziellen Rahmen entscheidet der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung mitbestimmungsfrei (etwa BAG 15. Februar 2011 – 3 AZR 365/09).
Bestehende Direktversicherung neuer Mitarbeiter: übernehmen oder übertragen?
Hier entsteht die achte Variante am leichtesten. Bringt eine neue Mitarbeiterin eine Direktversicherung vom früheren Arbeitgeber mit, gibt es zwei Wege:
- Übernahme der Zusage (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG): nur im Einvernehmen von altem und neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmerin. Der Altvertrag läuft mit dem neuen Arbeitgeber weiter, mit allen Pflichten. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
- Übertragung des Werts (§ 4 Abs. 3 BetrAVG): Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds können Beschäftigte innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden verlangen, dass der Übertragungswert übertragen wird, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt und die Zusage nach 2004 erteilt wurde (§ 30b BetrAVG). Der neue Arbeitgeber erteilt dann eine wertgleiche Zusage in seinem eigenen System.
- Das Übertragungsabkommen der Versicherer (GDV) erleichtert die Übertragung, wenn beide Träger beigetreten sind: Antrag innerhalb von 15 Monaten, kein Abzug beim abgebenden Träger, keine neuen Abschlusskosten bei gleichwertiger Fortführung. Es knüpft an einen Wechsel an, des Arbeitgebers, zwischen Rahmenverträgen oder beim Betriebsübergang, und ist kein Werkzeug, den eigenen Bestand umzuziehen.
- Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 14) hat § 4 BetrAVG nicht geändert. Bei reinen Beitragszusagen gilt § 22 Abs. 3 BetrAVG: Das Recht, das Versorgungskapital innerhalb eines Jahres zu übertragen, besteht seit 2018; seit 22. Januar 2026 gilt es ausdrücklich auch beim Wechsel der Versorgungseinrichtung.
Eine neue Versorgungsordnung sollte deshalb regeln, wie mitgebrachte Verträge behandelt werden. Sonst entscheidet jede Einstellung neu, und der Bestandsberg wächst von unten nach.
Zwei falsche Abkürzungen
„Wir vereinheitlichen einfach alle auf das neue Modell, das ist doch fairer.“Die Drei-Stufen-Theorie fragt nach Eingriffsgründen, nicht nach Gerechtigkeitsgefühl. Eine gut gemeinte Ordnung macht einen Eingriff in Erdientes nicht zulässig, und wo er unwirksam ist, gilt die alte Zusage insoweit weiter. Am Ende stehen drei Systeme statt einem.
„Der Versicherer kümmert sich um die Bestandsverwaltung, das ist nicht unser Problem.“Der Arbeitgeber steht für die zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn ein Versicherer sie durchführt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Lücken in der Bestandsführung fallen am Ende auf das Unternehmen zurück, nicht auf den Träger.
Mehr dazu im Buch und auf Karte 10
Kapitel 16 von „Die Dilemma-Methode“ führt den Fall vollständig aus:
- fünf Fragen, die vor dem Stichtag der neuen Ordnung geklärt sein müssen
- das Entscheidungskriterium, eine Faustregel und die Reihenfolge, die sich nicht verkürzen lässt
- was mit den Altfällen geschieht, wenn das Projekt „Neuordnung“ formal endet
Karte 10 im Kartensatz bringt den Fall auf eine A5-Seite für den Termin.
Häufige Fragen
Wenn der Betriebsrat zustimmt, ist die Ablösung dann wirksam?
Nicht automatisch. Die Zustimmung schafft das Instrument, eine ablösende Betriebsvereinbarung. Ob der Eingriff trägt, entscheidet sich trotzdem an Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit, bei der Höhe von Anwartschaften also an den drei Stufen. Eine Betriebsvereinbarung, die Erdientes ohne zwingenden Grund kürzt, ist insoweit unwirksam.
Beginnt die Unverfallbarkeit mit der neuen Versorgungsordnung neu?
Nein. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht die Fristen nicht (§ 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Wer umstellt, setzt die Uhr nicht zurück.
Können wir die Altverträge nicht einfach zu einem neuen Versicherer umziehen?
§ 4 BetrAVG regelt den Wechsel des Arbeitgebers, nicht den Wechsel des Versicherers im laufenden Arbeitsverhältnis. Ob und wie sich ein laufender Vertrag umstellen lässt, hängt von Zusage, Vertrag und Bezugsrecht ab. Das gehört in die Bestandsaufnahme, bevor ein Umzug versprochen wird.
Rechtsstand 31. August 2026, wie im Buch; ergänzende Angaben geprüft im Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
- § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit, Fristen bei Änderung der Zusage
- § 1 BetrAVG – Einstandspflicht des Arbeitgebers
- § 4 BetrAVG – Übernahme und Übertragung bei Arbeitgeberwechsel; § 30b BetrAVG – Zusagen nach 2004
- § 22 BetrAVG – reine Beitragszusage, Übertragungsrecht in Abs. 3 (Satz 2 neu seit 22. Januar 2026)
- BGBl. 2026 I Nr. 14 – Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026, verkündet am 21. Januar 2026
- § 87 BetrVG – Mitbestimmung, Abs. 1 Nr. 10
- BAG, 15. Februar 2011 – 3 AZR 365/09 – mitbestimmungsfreie Entscheidung über Ob und Dotierungsrahmen
- BAG, 19. März 2019 – 3 AZR 201/17 – Drei-Stufen-Schema bei ablösender Betriebsvereinbarung, Vereinheitlichungsinteresse
- BAG, 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – drei Stufen, Vereinheitlichung von 70 Versorgungsplänen
- BAG, 30. September 2014 – 3 AZR 998/12 – Herleitung des Schemas aus BAG 17. April 1985 – 3 AZR 72/83
- BAG, 11. Dezember 2018 – 3 AZR 380/17 – Ablösungsoffenheit vertraglicher Einheitsregelungen
- GDV – Übertragungsabkommen, Abkommenstext Fassung 19. Juni 2015