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Kapitel 9 · Echte Polarität
bAV-Kommunikation: Sollten Arbeitgeber die Versorgungslücke zeigen?
Zeigen müssen Arbeitgeber und Versorgungsträger auf Verlangen, wie hoch die bAV-Anwartschaft ist und voraussichtlich sein wird (§ 4a BetrAVG). Pensionskassen, Pensionsfonds und Lebensversicherer schicken Anwärtern zusätzlich mindestens jährlich eine Renteninformation mit Hochrechnung bis zum Rentenbeginn. Eine Pflicht, die Versorgungslücke auszuweisen, hat niemand. Die Lücke entsteht aber beim Lesen, spätestens wenn Beschäftigte ihre Ansprüche in der Digitalen Rentenübersicht zusammensehen. Die Frage ist deshalb nicht mehr, ob Beschäftigte etwas sehen, sondern wie viel der Arbeitgeber selbst zeigt und welche Erwartung er damit in Kauf nimmt.
„Wenn ich denen jetzt die Deckungslücke zeige, kommen morgen alle mit der Forderung, dass wir sie schließen.“
Wie viel zeigen? – ein Fall aus der Dilemma-Methode
Der Satz klingt nach Vorsicht. Er beschreibt aber nur eine Hälfte. Die andere: Wer nichts zeigt, wirkt beim ersten Blick in die Rentenauskunft unglaubwürdig. Je genauer ein Arbeitgeber zeigt, wie es um die Versorgung steht, desto genauer sieht die Belegschaft, was fehlt.
Im Buch heißt der Fall „Wie viel zeigen?“ und landet im Korb echte Polarität: Transparenz und Zurückhaltung haben beide recht, und die Spannung zwischen ihnen bleibt. Sie bleibt allerdings an einer anderen Stelle, als der Satz vermutet.
Was Arbeitgeber und Versorgungsträger zeigen müssen
| Auskunft auf Verlangen | Arbeitgeber oder Versorgungsträger sagen auf Verlangen, wie die Anwartschaft entsteht, wie hoch sie heute ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird und was ein Ausscheiden bewirkt. Verständlich, in Textform, in angemessener Frist. § 4a Abs. 1 und 4 BetrAVG |
|---|---|
| Renteninformation | Pensionskassen, Pensionsfonds und Lebensversicherer in der bAV schicken Anwärtern mindestens alle zwölf Monate eine Renteninformation mit Projektion bis zum Renteneintritt – samt deutlichem Hinweis, dass sie nicht garantiert ist. § 234o, § 237 Abs. 1, § 144 VAG |
| Standmitteilung | Bei der Direktversicherung geht die jährliche Standmitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer, in der Regel also an den Arbeitgeber. § 155 VVG |
| Digitale Rentenübersicht | Anbindungspflicht seit 31. Dezember 2024 für Anbieter, die jährlich Standmitteilungen schicken müssen und mehr als 1.000 Ansprüche vor der Auszahlung verwalten. Angebunden sind mehr als 700 Anbieter (DRV, September 2026). Direktzusagen und Unterstützungskassen nehmen nur freiwillig teil. § 7 RentÜG; §§ 1, 3 RentÜAV |
| Freiwillige Information | Keine allgemeine Pflicht, ungefragt zu informieren. Wer informiert, muss richtig, eindeutig und vollständig informieren. Zur Haftung siehe Arbeitgeberhaftung bei der bAV. BAG, 18.02.2020 – 3 AZR 206/18 |
Keine dieser Normen verlangt, eine Versorgungslücke auszuweisen. Die Digitale Rentenübersicht zeigt garantierte und prognostizierte Werte, keine Lücke. Die Lücke rechnet der Mitarbeiter selbst aus: aus der Summe der Ansprüche und dem, was er heute verdient. Der Arbeitgeber entscheidet also nicht, ob sie sichtbar wird. Er entscheidet, ob er bei dieser Rechnung dabei ist.
Die Endzustands-Probe
Verschwindet diese Spannung irgendwann von selbst?
Für „Zeigen oder schweigen“ lautet die Antwort ja. Das Schweigen wird Arbeitgebern Stück für Stück entzogen, durch den Auskunftsanspruch und durch ein Portal, das Ansprüche zusammenführt, ohne zu fragen. Für „Wie viel auf einmal?“ lautet sie nein. Jede zusätzliche Genauigkeit macht die Information belastbarer und die Erwartung größer. Diese Abwägung kehrt in jeder Kommunikationsrunde wieder. Deshalb ist der Fall keine Übergangs-Spannung, sondern eine Dosierung.
Transparenz und Zurückhaltung haben beide recht
Transparenz
Wer selbst zeigt, bestimmt die erste Deutung mit, etwa welche Annahmen hinter einer Hochrechnung stehen. Wer wartet, überlässt die erste Deutung dem Versicherer, dem Portal oder dem Kollegen in der Kaffeeküche. Und nur wer die Versorgung zeigt, kann auch zeigen, was ein höherer Zuschuss oder mehr Entgeltumwandlung bewirken würde.
Preis: Anspruchsdruck und wiederkehrender Erklärbedarf. Wenn eine Standmitteilung 280 Beschäftigte zum Nachfragen bringt und zwei Leute im HR-Team antworten können, produziert Offenheit vor allem Wartezeit.
Zurückhaltung
Eine gezeigte Lücke ist keine Zusage, sie zu schließen. Sie wird aber oft so gelesen. Ein Budget, das einmal genehmigt ist, deckt die Erwartungen nicht, die es weckt. Und wer die ganze Lücke zeigt, ohne gesetzliche Rente, private Vorsorge und eigene Sparleistung einzuordnen, wird an einem Versprechen gemessen, das er nie gegeben hat.
Preis: Wer die Lücke zuerst woanders sieht, hält den Arbeitgeber nicht für zurückhaltend, sondern für uninformiert oder unehrlich.
Die Hochrechnung ist das heikelste Stück
Der Anwartschaftsbetrag allein erzeugt wenig. Die Hochrechnung bis zur Rente erzeugt mehr, weil sie eine Zukunft beschreibt, an der sich Beschäftigte festhalten. Das Gesetz kennt dieses Risiko. Pensionskassen müssen deutlich sagen, dass die Projektion nicht garantiert ist und keine Ansprüche begründet. Die Digitale Rentenübersicht muss dasselbe für ihren Gesamtüberblick sagen (§ 5 Abs. 4 RentÜG).
Der Hinweis steht im Kleingedruckten. Die Erwartung steht in der Zahl. Dazu kommt, dass eine heute richtige Zahl veraltet: Beitragssätze, Freibeträge und Förderregeln ändern sich. Das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) schafft ab 2027 ein gefördertes Altersvorsorgedepot in der privaten Vorsorge – ein Beispiel dafür, wie schnell sich der Rahmen verschiebt, an dem Beschäftigte eine bAV-Zahl messen. Wer eine Zahl ohne Stichtag zeigt, weckt eine Erwartung auf überholter Grundlage.
Und Erwartung entsteht auch dort, wo der Arbeitgeber nichts falsch gemacht hat. Eine Standmitteilung im gesetzlichen Mindestumfang kann bei jemandem, der zum ersten Mal auf seine Versorgung blickt, denselben Druck auslösen wie eine freiwillige Zusatzinformation. Das Risiko hängt am Zeigen selbst, nicht an der Großzügigkeit.
Die eigentliche Frage
Nicht: Zeigen wir die Lücke? Sondern: Welche Erwartung nehmen wir mit jeder Zahl in Kauf, und wie viel davon können wir tragen? Wo das Buch die Linie zieht, steht in Kapitel 9 und auf Karte 06. Wie viel davon ein Portal tragen kann und wo persönliche Beratung nötig ist, behandelt der Fall Mitarbeiterportal oder persönliche Beratung.
Zwei falsche Abkürzungen
„Wir zeigen nur die guten Zahlen, den Rest lassen wir weg.“Selektive Transparenz ist keine Transparenz, sondern ein anderes Kommunikationsrisiko. Sie unterstellt, der Arbeitgeber könne bestimmen, was Beschäftigte zu sehen bekommen. Das kann er nicht mehr: Der Auskunftsanspruch gilt für die ganze Anwartschaft, nicht für den freundlichen Teil.
„Wir schicken die Standmitteilung raus und überlassen die Einordnung dem Mitarbeiter.“Eine Zahl ohne Kontext wirkt als Reizwort, nicht als Information. Die Deutung übernehmen dann der Kollege oder das erstbeste Finanzportal, und deren Version kontrolliert der Arbeitgeber nicht mehr.
Mehr dazu im Buch und auf Karte 06
Kapitel 9 von „Die Dilemma-Methode“ führt den Fall vollständig aus:
- fünf Fragen für das Arbeitgebergespräch vor der ersten Standmitteilung
- das Entscheidungskriterium und eine Faustregel für die Kommunikation
- der billigste erste Schritt, bevor die nächste Kommunikationsrunde startet
Karte 06 im Kartensatz bringt den Fall auf eine A5-Seite für den Termin.
Häufige Fragen
Müssen Arbeitgeber die Versorgungslücke ihrer Beschäftigten ausweisen?
Nein. § 4a BetrAVG verlangt auf Verlangen Angaben zur Anwartschaft und ihrer voraussichtlichen Höhe, nicht zur Lücke gegenüber dem Einkommen. Auch Renteninformation und Digitale Rentenübersicht zeigen Ansprüche, keine Lücke. Wer sie freiwillig ausweist, muss sie richtig und vollständig ausweisen, also mit den Annahmen, auf denen sie beruht.
Ist es nicht sicherer, nur das gesetzlich Nötige zu zeigen?
Rechtlich ist der Mindestumfang die schmalste Angriffsfläche. Vor Erwartung schützt er nicht. Wer zum ersten Mal auf seine Versorgung blickt, unterscheidet nicht zwischen Pflichtangabe und Zusatzinformation. Er sieht eine Zahl und fragt, was sie bedeutet. Schweigen verschiebt diese Frage nur auf einen späteren, meist ungünstigeren Moment.
Zeigt die Digitale Rentenübersicht auch unsere Direktzusage?
Nur, wenn Sie sich freiwillig anbinden. Direktzusagen und Unterstützungskassen sind nicht zur Anbindung verpflichtet, Pensionskassen, Pensionsfonds und Lebensversicherer mit mehr als 1.000 Ansprüchen in der Ansparphase schon. Beschäftigte mit beidem sehen dort deshalb oft nur einen Teil ihrer bAV. Auch das ist eine Zahl ohne Einordnung.
Rechtsstand 31. August 2026, wie im Buch; ergänzende Angaben geprüft im Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
- § 4a BetrAVG – Auskunftspflichten, Abs. 1 Nr. 2: Höhe der Anwartschaft heute und voraussichtlich bei Erreichen der Altersgrenze
- § 234o VAG – Renteninformation der Pensionskassen, mindestens alle zwölf Monate, mit Projektion und Hinweis auf fehlende Garantie
- § 237 VAG – entsprechende Anwendung auf Pensionsfonds
- § 144 VAG – Informationspflichten der Lebensversicherer in der bAV, Verweis auf §§ 234k bis 234p VAG
- § 155 VVG – jährliche Standmitteilung an den Versicherungsnehmer
- § 7 RentÜG – Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen; § 5 RentÜG – Inhalte, garantierte und prognostizierte Werte, keine Ansprüche aus dem Gesamtüberblick
- BGBl. 2024 I Nr. 30 – Rentenübersichtsanbindungsverordnung vom 31. Januar 2024 (§§ 1, 3 RentÜAV), Stichtag 31. Dezember 2024, Schwelle mehr als 1.000 Ansprüche
- Deutsche Rentenversicherung – Meldung vom 21. September 2026: mehr als 700 Anbieter angebunden
- Digitale Rentenübersicht – freiwillige Teilnahme von Direktzusagen und Unterstützungskassen
- BAG, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18 – freiwillige Auskünfte müssen richtig, eindeutig und vollständig sein
- BGBl. 2026 I Nr. 156 – Altersvorsorgereformgesetz, private Vorsorge ab 1. Januar 2027