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Die Dilemma-Methode › Fälle › Helfen oder haften?

Kapitel 6 · Echte Polarität

Arbeitgeberhaftung bei der bAV: Wann wird Helfen zum Haftungsrisiko?

Kurz gesagt

Eine allgemeine Beratungspflicht hat der Arbeitgeber in der bAV nicht, und auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung muss er nicht von sich aus hinweisen. Haften kann er trotzdem: für die zugesagten Leistungen, auch wenn ein Versicherer sie durchführt, und auf Schadensersatz, wenn er Hinweispflichten verletzt oder freiwillig falsch, unklar oder unvollständig informiert. Zum Risiko wird Helfen vor allem dort, wo er über die Pflichtinformation hinausgeht: vorauswählt, individuell rechnet, empfiehlt.

„Wir wollen unseren Leuten helfen, das Richtige zu wählen. Beraten wollen wir auf keinen Fall.“
So klingt es im Termin

Helfen oder haften? – ein Fall aus der Dilemma-Methode

Der Satz klingt wie eine klare Ansage. Er will aber zwei Dinge zugleich: Jede Entscheidung, die der Arbeitgeber seinen Leuten abnimmt, ist eine Verantwortung, die er selbst übernimmt. In der Dilemma-Methode landet der Fall deshalb im Korb echte Polarität. Fürsorge und Zurückhaltung haben beide recht, und kein Merkblatt hebt die Spannung auf.

Was das Recht zur Haftung des Arbeitgebers sagt

EinstandspflichtDer Arbeitgeber steht für die zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn ein externer Versorgungsträger sie durchführt. Ausnahme: die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell. § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG
Kein ungefragter HinweisAuf den Anspruch auf Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber nicht von sich aus hinweisen. Die Initiative liegt nach dem Gesetz bei den Beschäftigten. BAG 21.01.2014 – 3 AZR 807/11
Hinweispflicht im EinzelfallAllgemeine Beratungspflichten gibt es nicht. Aus der Rücksichtnahmepflicht können aber Hinweispflichten entstehen, etwa wenn eine nachteilige Vereinbarung auf Initiative und im Interesse des Arbeitgebers zustande kommt oder er die größere „Informationsnähe“ hat. § 241 Abs. 2 BGB; BAG 18.02.2020 – 3 AZR 206/18, Rn. 34–37
Freiwillige AuskunftWer ohne Pflicht Auskunft gibt, muss richtig, eindeutig und vollständig informieren. Ändert sich später die Rechtslage, muss er nur nachinformieren, wenn er aufgrund besonderer Umstände erkennen konnte, dass die Auskunft auch künftig Bedeutung hat, und die Änderung gerade ihren Gegenstand betrifft. BAG 18.02.2020 – 3 AZR 206/18, Leitsatz und Rn. 45
PflichtauskunftAuf Verlangen: ob und wie eine Anwartschaft entsteht, wie hoch sie ist und was ein Ausscheiden bedeutet, in Textform. Im Nachweis: Name und Anschrift des Versorgungsträgers, soweit dieser nicht selbst informieren muss. § 4a BetrAVG; § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NachwG

Das Urteil von 2020 zeigt, wo die Haftungsfalle liegt. Auf einer Betriebsversammlung 2003 hatte ein Fachberater der Sparkasse über Entgeltumwandlung und Steuern informiert, nicht über Sozialversicherung. Ab 2004 wurden auch solche Kapitalleistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Kläger recht, das BAG wies die Klage ab: Wer über Steuern spricht, schuldet nicht automatisch Auskunft zur Sozialversicherung. Wer aber zur Beitragspflicht etwas sagt, muss es richtig und vollständig sagen. Haftungsträchtig ist also weniger das Schweigen als das halb behandelte Thema.

Information oder Beratung: die fünf Stufen der Einmischung

Zwischen Hilfe und Zurechnung liegt kein Schalter, sondern ein gleitender Übergang. Kapitel 6 ordnet ihn in fünf Stufen, von der geringsten zur stärksten Einmischung: eine Ordnung für das Gespräch, keine Grenze aus dem Gesetz.

1 · Zugang schaffenEntgeltumwandlung ermöglichen, Durchführungsweg festlegen. Kein Ermessen, der Anspruch besteht.
2 · InformierenÜber den gewählten Weg: Versorgungsträger, Zusageart, Bedingungen, spätestens wenn jemand umwandeln will.
3 · VorauswählenEin Anbieter, ein Tarif, eine Versorgungsordnung. Die Auswahl wird dem Arbeitgeber zugerechnet.
4 · RechnenBrutto gegen netto, individuell, mit Zahlen. Wer rechnet, informiert, und muss richtig, eindeutig und vollständig informieren.
5 · Empfehlen„An Ihrer Stelle würde ich …“ Die Entscheidung des Mitarbeiters wird zur Entscheidung des Hauses.

Der Kipppunkt liegt zwischen Stufe 2 und 3. Die ersten beiden schuldet der Arbeitgeber ohnehin. Die übrigen drei sucht er sich selbst aus, und jede fügt seiner Verantwortung etwas hinzu, das niemand von ihm verlangt hat. Eine gut gemeinte Vergleichsrechnung kann zwanzig Jahre später zum Beweismittel werden.

Beide Seiten haben recht

Fürsorge

Ohne Vorauswahl entscheidet die Belegschaft oft gar nicht. Wer zwischen sieben Versicherern und drei Zusagearten wählen soll, lässt es häufig bleiben. Eine Zusage, die kaum jemand annimmt, wirkt weder als Versorgung noch im Bewerbungsgespräch. Und nur der Arbeitgeber hat die Daten, um überhaupt zu rechnen.

Preis: Wer auswählt, muss die Auswahl Jahre später begründen können, gerade wenn sie schlecht gelaufen ist. Eine erteilte Auskunft altert, ohne dass jemand sie anfasst.

Zurückhaltung

Der Arbeitgeber ist kein Vermittler und hat keine Vermögensschadenhaftpflicht für Beratung. Die Einstandspflicht trägt er ohnehin, jede weitere Stufe legt Risiko obendrauf.

Preis: Die Teilnahmequote bleibt niedrig, der Mitarbeiter fragt Google oder den Schwager, und der Arbeitgeber verliert das Deutungsrecht über sein Angebot. Die Haftung sinkt trotzdem nicht auf null.

Die Preis-Probe

Wer bezahlt, wenn wir uns so entscheiden, und wer bezahlt bei der anderen Richtung?

Bei Fürsorge zahlt der Arbeitgeber, mit Zurechnung und Begründungslast über Jahrzehnte. Bei Zurückhaltung zahlen zuerst die Beschäftigten, die nicht oder schlecht vorsorgen, dann das Unternehmen, dessen Budget nicht wirkt. Beide Seiten haben einen Adressaten: eine echte Abwägung, keine verkleidete Empfehlung.

Und wenn ein Vermittler berät?

Vermittler brauchen eine Erlaubnis und eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 34d Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO), der Arbeitgeber hat beides nicht. Ob er sich Fehler eines Beraters zurechnen lassen muss, hat das BAG 2020 offengelassen. Es hielt aber fest: Lässt ein Arbeitgeber nur zu, dass über Produkte eines Versorgungsträgers informiert wird, werden die handelnden Personen dadurch nicht seine Erfüllungsgehilfen (Rn. 48). Anders kann es liegen, wenn er eine eigene Pflicht durch den Berater erfüllen lässt. An der Einstandspflicht ändert ohnehin keine Auslagerung etwas.

Zwei falsche Abkürzungen

„Wir schreiben einen Haftungsausschluss darunter.“Ein Satz unter der Rechnung ändert nichts daran, dass das Haus gerechnet hat. Er belegt allenfalls, dass ihm das Risiko bewusst war.

„Dann sagen wir eben gar nichts mehr.“Das verlagert das Problem von der Haftung in die Wirkungslosigkeit. Die Einstandspflicht bleibt, ob informiert wurde oder nicht.

Karte 05 „Fürsorge vs. Haftung“ aus dem Kartensatz zum Buch.

Mehr dazu im Buch und auf Karte 05

Kapitel 6 von „Die Dilemma-Methode“ führt den Fall vollständig aus:

  • fünf Fragen für das Arbeitgebergespräch
  • das Entscheidungskriterium und eine Faustregel für die Grenze der Einmischung
  • die billigste Vorkehrung, die jede spätere Begründung trägt

Karte 05 im Kartensatz bringt den Fall auf eine A5-Seite für den Termin.

Häufige Fragen

Ist eine Infoveranstaltung schon Beratung?

Nicht automatisch. Wer allgemein über den eigenen Durchführungsweg informiert, bewegt sich auf Stufe 2. Was gesagt wird, muss aber stimmen und zu dem angesprochenen Thema vollständig sein. Riskant wird es, sobald für Einzelne gerechnet oder ein Tarif nahegelegt wird.

Sind wir aus der Haftung, wenn wir gar nicht informieren?

Nein. Für die zugesagten Leistungen steht der Arbeitgeber auch bei externer Durchführung ein, und Hinweispflichten können im Einzelfall trotzdem entstehen. Schweigen senkt nur das Risiko aus Auskünften, nicht das aus der Zusage.

Rechtsstand 31. August 2026, wie im Buch; Rechtsprechung geprüft am 5. Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.